Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG sind Hersteller und Importeure verpflichtet, dem Verbraucher Sicherheitsinformationen für einen möglichst risikofreien Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Feste Anforderungen an den Inhalt und Umfang dieser Hinweise legt das ProdSG nicht fest, sondern zwingt vielmehr dazu, die Detailgenauigkeit der Informationen von den mit der Verwendung des Produktes einhergehenden konkreten Risiken abhängig zu machen.

Ratsame Informationen, die beim Verkauf von Kerzen bereitgestellt werden sollten und deren Umfang der Vorgabe des ProdSG in jedem Fall genügt, sind allerdings in der Europäischen Norm DIN EN 15494 aufgeführt und können in Form von Piktogrammen und Begleittexten in folgendem beispielhaften Format bereitgestellt werden:

 

Nach oben